Die Umwandlung des Girokontos in ein Pfändungsschutzkonto (Kurzform: P-Konto) besteht für Inhaber eines Girokontos seit dem 01.07.2010. Die Umwandlung des Girokontos in ein P-Konto kann man seit dem Sommer 2010 von seiner Sparkasse oder Bank verlangen.
Diese Verpflichtung gilt nur für bestehende Girokonto. So darf die Bank oder Sparkasse die Umwandlung eines bestehenden Girokontos in ein P-Konto im Regelfall nicht ablehnen.
Der Sinn des Pfändungsschutzkontos ist die Sicherung der angemessenen Lebensführung des Schuldners. Ein Pfändungsschutz für Guthaben in Höhe von 1028,89 Euro pro Monat, dem Grundfreibetrag besteht automatisch beim Pfändungsschutzkonto.
Dieser Basis Pfändungsschutz kann unter bestimmten Voraussetzungen erhöht werden. So etwa, wenn der Inhaber des Pfändungsschutzkontos Unterhaltspflichten hat. Für die erste Person für die der Schuldner unterhaltspflichtig ist, erhöht sich der Basis Pfändungsschutz um 387,22 Euro und für die zweite bis fünfte Person für der Schuldner unterhaltspflichtig ist, erhöht sich der Basis Pfändungsschutz um jeweils 215,73 Euro. Zusätzlich sind bestimmte Sozialleistungen und Leistungen wie zum Beispiel das Kindergeld geschützt.
In besonderen Fälle ist die Änderung der Höhe des Pfändungsschutzes auch durch eine gerichtliche Entscheidung möglich. So zum Beispiel in dem Fall, das man aufgrund einer Stoffwechselerkrankung außergewöhnlich hohe Kosten für Diätnahrung hat. Das Vollstreckungsgericht bzw. die Vollstreckungsstelle des öffentlichen Gläubigers ist der richtige Ansprechpartner in so einem Fall.
Eine Person darf nicht bei verschiedenen Banken ein P-Konto besitzen. So ist nur ein Pfändungsschutzkonto pro Person erlaubt. In der P-Konto Vereinbarung mit seiner Bank muss man bestätigen, das man kein weiteres P-Konto besitzt. Die Bank kann dieses überprüfen durch eine Abfrage bei der Schufa.